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Den richtigen Handwerker für den nächsten Job finden - Unsere Tipps

  • Vor dem Auftrag

    Der Auftrag sollte so genau wie möglich erteilt werden:

    • Regeln Sie verbindlich, am besten schriftlich, den Umfang,
    • den Ausführungstermin sowie
    • die Vergütung.
    • Sorgen Sie bei Absprachen vor Ort dafür, dass ein eigener Zeuge dabei ist.

    Holen Sie mehrere Kostenvoranschläge ein:

    • Diese sollten möglichst detailliert die Leistungen und benötigten Materialien enthalten.
    • So können Sie anhand der Stundensätze und Materialpreise die Konditionen mehrerer Firmen miteinander vergleichen.
    • Eine Vergütung für den Kostenvoranschlag dürfen Handwerker oder Kundendienste nur verlangen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart worden ist.

    Prüfen Sie auch den Inhalt des Angebots, nicht nur den Preis:

    • Benötigen Sie tatsächlich alle aufgeführten Leistungen?
    • Stehen alle benötigten Materialien mit drin?
    • Bei Fragen oder Unklarheiten sollten Sie früh beim Handwerker nachhaken.
  • Während der Arbeiten

    Stellt sich heraus, dass die veranschlagten Kosten wesentlich höher werden, muss der Handwerker dies unverzüglich mitteilen:

    • Die Grenze liegt bei einer Steigerung um mehr als 15 bis 20 Prozent gegenüber den veranschlagten Kosten.
    • Auftraggeber können den Werkvertrag dann zwar deswegen kündigen, müssen jedoch vereinbarte, bereits erbrachte Teilleistungen bezahlen.
    • Wer dies vermeiden möchte, sollte einen Festpreis vereinbaren. Dieser darf nicht überschritten werden.

    Halten Handwerker einen fest vereinbarten Termin nicht ein, geraten sie in Verzug:

    • Halten Sie darum den Fortschritt der Arbeiten im Blick.
    • Setzen Sie bei Verzögerungen eine Frist. Ein bis zwei Wochen sind im Regelfall angemessen.
    • Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden, wenn die zeitliche Verzögerung auf die laxe Haltung des Handwerkers zurückzuführen ist.
    • Kann der Handwerker jedoch wegen schwerer Krankheit nicht mit den Arbeiten beginnen oder kommt es zur Verzögerung, weil notwendige Vorarbeiten anderer Fachleite unterblieben sind, haben die Auftraggeber Pech gehabt.
    • Sie können sich hier Ärger ersparen, wenn sie für solche Fälle mit dem Handwerksbetrieb eine schriftliche Vertragsstrafe vereinbaren, die bei Terminüberschreitung fällig wird.
  • Abnahme und Rechnung

    Sind die Arbeiten fertiggestellt, sollten Kunden prüfen, ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind:

    • Eine Abnahme bedeutet rechtlich, dass Sie die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigen. Prüfen Sie das fertige Werk darum ausgiebig.
    • Liegt ein Mangel vor, kann Nachbesserung verlangt und ein Teil des fälligen Rechnungsbetrags bis zur Beseitigung des Mangels zurückgehalten werden.
    • Mängel sind am besten schriftlich und, wenn möglich, per Foto zu dokumentieren.
    • Handwerker müssen den Mangel kostenlos innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigen.
    • Gelingt diese Nachbesserung nicht oder halten Firmen eine gesetzte Frist nicht ein, können Kunden selbst Hand anlegen oder eine andere Firma mit den notwendigen Korrekturen beauftragen.
    • Diese Kosten gehen dann zu Lasten des ursprünglichen Vertragspartners.
    • Wurde bei der Auftragsarbeit geschlampt, können Sie einen Teil des fälligen Rechnungsbetrags bis zur Beseitigung der Mängel zurückhalten. Zur Sicherheit darf mindestens das Doppelte dessen, was eine Behebung der Mängel voraussichtlich kosten wird, einbehalten werden.
    • Arbeiten ohne Auftrag müssen nicht bezahlt werden!
  • Die Gewährleistung

    Mängel müssen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung beseitigt werden. Fordern Sie den Handwerker schriftlich auf, den Mangel zu beseitigen. Setzen Sie eine Frist - ein bis zwei Wochen sind im Regelfall angemessen.


    Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der geleisteten Arbeit. Sie kann unterschiedlich lange gelten:

    • Bei Herstellung einer Sache (außer Bauwerken) oder Reparaturarbeiten beträgt sie zwei Jahre.
    • Bei mangelhaften Arbeiten an Bauwerken haben Sie fünf Jahre Zeit zu reklamieren.
    • Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, wenn der Handwerker den Mangel arglistig verschwiegen hat - sie beginnt erst, sobald Sie den Mangel bemerken.

    Ist das fertige Werk durch Sie abgenommen, hat der Handwerker Anspruch auf seinen Lohn.


    Kunden haben Anspruch auf eine ausführliche Rechnung. Unklarheiten sollten vor Bezahlung mit dem Handwerker geklärt werden.

  • Wer hilft weiter bei Problemen

    Sollten Sie bei der Klärung von Streitigkeiten mit einem Handwerksbetrieb oder Kundendienst nicht weiterkommen, können Sie sich rechtlichen Rat bei einem Anwalt oder der Verbraucherzentrale einholen. Bei Streitigkeiten können Sachverständige Klarheit schaffen. Bei der Suche nach Sachverständigen können Handwerksammern helfen.


    Schlichtungsstellen sind angesiedelt bei den Handwerkskammern oder den Berufsverbänden. Im Regelfall kann ein Verfahren auch von der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl durchgeführt werden.